Satzung von WatWerk e.V.

von Jul 28, 2020

19.05.2020

Satzung des Vereins „Watwerk“

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „WatWerk“.

  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

  3. Der Sitz des Vereins ist Bochum-Wattenscheid.

§ 2 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung

  • von Kunst- und Kultur,

  • von Wissenschaft und Forschung,

  • der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,

  • des traditionellen Brauchtums.

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die gemeinschaftliche Entwicklung und den Betrieb multifunktionaler Möglichkeitsräume in Wattenscheid, 

  • die Stärkung der sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Entwicklung von Wattenscheid,

  • die gemeinschaftsfördernde und kulturstiftende Stärkung lokaler Ressourcen und Potentiale,

  • die Konzipierung, Organisation und Durchführung von kulturellen und wissenschaftlichen Veranstaltungen,

  • die Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten zur Entwicklung nachhaltiger materieller und immaterieller Güter,

  • die Mobilisierung ansässiger Menschen, öffentlicher Institutionen und Unternehmen zur gemeinschaftlichen und nachhaltigen Entwicklung des Stadtteils,

  • Entwicklung, Unterstützung und Durchführung von Praxisprojekten durch Aufbau und Unterhalt von Kooperationsbeziehungen zu Institutionen sowie Konzeption und Unterstützung entsprechender (Weiter-)Bildungsformate und gemeinsamer Veranstaltungen

  • Unterstützung, Vernetzung und Kontaktvermittlung von und zu bestehenden lokalen und regionalen Initiativen und Personen, die an eigenen Unternehmensgründungen im Stadtteil interessiert sind.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die dessen Ziele unterstützt.

  2. Natürliche oder juristische Personen können Fördermitglieder werden. Mit der Fördermitgliedschaft ist eine jährliche Beitragszahlung verbunden. Fördermitglieder haben keinen Anspruch auf Leistungen des Vereins und besitzen kein Antrags- und Stimmrecht.

  3. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich (postalisch oder per Mail) beim Vorstand zu stellen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Beitragszahlung.

  4. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

  5. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich (postalisch oder per Mail) Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird.

  6. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten wie beispielsweise Vorname, Name, Adresse, Geburtsdatum, Handynummer, Emailadresse, Bankverbindung auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert und durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Die Daten werden für die Verwaltung der Vereinsmitgliedschaft und in Absprache mit den Personen für weitere Zwecke verwendet.

  7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  8. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

  9. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

  10. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

§ 6 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Mitgliederversammlung.

  2. Vorstand und

  3. Beirat.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (postalisch oder per Mail) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen.

  3. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben des Vereins zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über

  • Gebührenbefreiungen bzw. Gebührenermäßigung,

  • Aufgaben des Vereins,

  • Mitgliedsbeiträge,

  • Satzungsänderungen,

  • die Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichts sowie die Entlastung des Vorstands und

  • Auflösung des Vereins.

  1. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, die zugleich den Vorstand gem. § 26 BGB bilden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

  2. Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

  3. Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden.

  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, so ist der verbleibende Vorstand befugt, bis zur kommenden Mitgliederversammlung eine/n Nachfolger/in einzusetzen.

  5. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben Vorstandsmitglieder so lange im Amt bis ein Nachfolger gewählt ist.

  6. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich (postalisch oder per Mail) und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

  7. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführung bestellen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10 Beirat

  1. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für eine unbefristete Zeit berufen.

  2. Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

  3. Der Beirat unterstützt und berät den Verein unter Berücksichtigung der Beschlüsse der übrigen Organe des Vereins, insbesondere in der Außendarstellung und der Herstellung von den Satzungszwecken dienlichen Kontakten.

  4. Der Beirat kann sich in Abstimmung mit dem Vorstand eine eigene Ordnung geben.

  5. Der Beirat ist unentgeltlich tätig.

§ 11 Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 12 Protokollierung von Beschlüssen

In der Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 13 Datenschutz

Persönliche Mitgliedsdaten sind einem Teil der Mitglieder, die Verwaltungsaufgaben erledigen, zugänglich. Diese Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Außenstehende weitergegeben werden.

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Mückenstich e.V. Förderverein der Evangelischen Kinder- u. Jugendarbeit Wattenscheid, Alter Markt 5, 44866 Bochu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  3. Der Vorstand ist Liquidator und hat die Auflösung beim Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum anzumelden.

  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

  5. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bochum-Wattenscheid am 19.05.2020